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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112;Rechtssatz
Die Eingangsvoraussetzung nach § 13 Abs 1 Satz 1 GehG (Ist der Beamte suspendiert...") ist so zu verstehen, dass diese dann erfüllt ist, wenn der Beamte mit Bezugsminderung suspendiert wurde; dass die Suspendierung noch zu einem der in § 13 Abs 1 Z 1 - 3 GehG genannten Zeitpunkte aufrecht sein muss, ergibt sich daraus nicht (mit ausführlicher Begründung; hier: Austritt des Beamten während des Disziplinarverfahrens).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120262.X02Im RIS seit
20.11.2000