RS Vwgh 1999/10/27 97/09/0118

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4;

Rechtssatz

Ohne jeden Nachweis kann nicht von vornherein angenommen werden, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Strom, Gas und Telefon uneingeschränkt zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes iSd § 112 Abs 4 BDG 1979 unbedingt erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090118.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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