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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Die Behörde bleibt an einen inhaltlich eindeutigen Antrag gebunden. Für die Rechtswirksamkeit einer Prozeßhandlung ist allein der Inhalt der Erklärung (ihr objektiver Erklärungswert) und nicht ein konkludentes Verhalten oder ein allenfalls einer Erklärung zugrundeliegender Beweggrund maßgebend (hier: Weder der Umstand, dass der ASt die Vorlage geänderter Pläne für die Erteilung der Bewilligung nach § 5 DSchG ankündigte, hat die Behörde an einer meritorischen Erledigung gehindert, noch durfte die meritorische Erledigung über den unveränderten Antrag bis zur Vorlage eines den Vorstellungen der Behörde entsprechenden geänderten Projekts ausgesetzt oder davon abhängig gemacht werden).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090318.X01Im RIS seit
11.07.2001