RS Vwgh 1999/10/27 98/09/0318

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §863;
AVG §13 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde bleibt an einen inhaltlich eindeutigen Antrag gebunden. Für die Rechtswirksamkeit einer Prozeßhandlung ist allein der Inhalt der Erklärung (ihr objektiver Erklärungswert) und nicht ein konkludentes Verhalten oder ein allenfalls einer Erklärung zugrundeliegender Beweggrund maßgebend (hier: Weder der Umstand, dass der ASt die Vorlage geänderter Pläne für die Erteilung der Bewilligung nach § 5 DSchG ankündigte, hat die Behörde an einer meritorischen Erledigung gehindert, noch durfte die meritorische Erledigung über den unveränderten Antrag bis zur Vorlage eines den Vorstellungen der Behörde entsprechenden geänderten Projekts ausgesetzt oder davon abhängig gemacht werden).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090318.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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