RS Vfgh 2000/1/26 A16/99 ua

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Mutwille

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Erhebung von Klagen auf Auszahlung von Notstandshilfe vor Fälligkeit der klagsgegenständlichen Zahlungen als mutwillig.

Rechtssatz

Sämtliche Klagen wurden noch vor Fälligkeit der jeweils klagsgegenständlichen Zahlungen eingebracht. Ansprüche noch vor deren Fälligkeit einzuklagen erachtet der Verfassungsgerichtshof aber als eine offenbar mutwillige Rechtsverfolgung im Sinn des §63 ZPO iVm §35 VfGG, zumal kein Zweifel daran besteht, daß eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von einer derartigen Vorgangsweise absehen würde.

Entscheidungstexte

  • A 16/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.01.2000 A 16/99 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:A16.1999

Dokumentnummer

JFR_09999874_99A00016_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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