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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / MutwilleLeitsatz
Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Erhebung von Klagen auf Auszahlung von Notstandshilfe vor Fälligkeit der klagsgegenständlichen Zahlungen als mutwillig.Rechtssatz
Sämtliche Klagen wurden noch vor Fälligkeit der jeweils klagsgegenständlichen Zahlungen eingebracht. Ansprüche noch vor deren Fälligkeit einzuklagen erachtet der Verfassungsgerichtshof aber als eine offenbar mutwillige Rechtsverfolgung im Sinn des §63 ZPO iVm §35 VfGG, zumal kein Zweifel daran besteht, daß eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von einer derartigen Vorgangsweise absehen würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:A16.1999Dokumentnummer
JFR_09999874_99A00016_01