Index
L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Personalzulage nach § 46 Abs 7 NÖ GdBDO 1976 hängt die Entstehung und der Bestand des Rechtes auf Bezug - jedenfalls dem Grunde nach - kraft Gesetzes von der Dauer der Innehabung des Dienstpostens eines leitenden Gemeindebeamten ab: Es bedarf daher nach der NÖ GdBDO 1976 keines Bescheides zur Begründung oder Beendigung dieses Rechtes (Hinweis E 18.Dezember 1991, 88/12/0090; hier: kein Anspruch auf Personalzulage).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120342.X03Im RIS seit
25.01.2001