RS Vwgh 1999/10/27 94/12/0342

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs7;

Rechtssatz

Bei der Personalzulage nach § 46 Abs 7 NÖ GdBDO 1976 hängt die Entstehung und der Bestand des Rechtes auf Bezug - jedenfalls dem Grunde nach - kraft Gesetzes von der Dauer der Innehabung des Dienstpostens eines leitenden Gemeindebeamten ab: Es bedarf daher nach der NÖ GdBDO 1976 keines Bescheides zur Begründung oder Beendigung dieses Rechtes (Hinweis E 18.Dezember 1991, 88/12/0090; hier: kein Anspruch auf Personalzulage).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994120342.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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