RS Vwgh 1999/10/27 99/12/0177

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

63/06 Dienstrechtsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DVG 1984 §2;
DVV 1981 §1 Abs1 Z12;
DVV 1981 §2 Z6;
RDG §63 Abs2 idF 1990/259;
RDG §63 Abs3 idF 1992/315;

Rechtssatz

Aus § 63 Abs 2 und 3 RDG ist abzuleiten, dass bereits das Vorliegen eines einzigen diesen Bestimmungen zu unterstellenden Grundes der Ausübung der Nebenbeschäftigung durch den Richter entgegensteht. Aus § 2 DVG 1984 in Verbindung mit § 1 Abs 1 Z 12 und § 2 Z 6 DVV 1981 ergibt sich die Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Justiz, in dieser Angelegenheit einen Bescheid zu erlassen. Eine derartige Bescheiderlassung ist jedenfalls dann geboten, wenn offenkundig eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Richter und seiner Dienstbehörde darüber vorliegt, ob die Ausübung der Nebenbeschäftigung nach § 63 RDG verboten (untersagt) ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120177.X01

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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