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63/06 DienstrechtsverfahrenNorm
DVG 1984 §2;Rechtssatz
Aus § 63 Abs 2 und 3 RDG ist abzuleiten, dass bereits das Vorliegen eines einzigen diesen Bestimmungen zu unterstellenden Grundes der Ausübung der Nebenbeschäftigung durch den Richter entgegensteht. Aus § 2 DVG 1984 in Verbindung mit § 1 Abs 1 Z 12 und § 2 Z 6 DVV 1981 ergibt sich die Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Justiz, in dieser Angelegenheit einen Bescheid zu erlassen. Eine derartige Bescheiderlassung ist jedenfalls dann geboten, wenn offenkundig eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Richter und seiner Dienstbehörde darüber vorliegt, ob die Ausübung der Nebenbeschäftigung nach § 63 RDG verboten (untersagt) ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120177.X01Im RIS seit
22.02.2002