RS Vfgh 2000/1/27 B2044/99

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge, weil der bekämpfte Bescheid einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich ist, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Schubhaft befindet und mit der erfolgten Aufhebung der Schubhaft der ihr zugrunde liegende Bescheid gemäß §70 Abs2 FremdenG 1997 als widerrufen gilt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2044.1999

Dokumentnummer

JFR_09999873_99B02044_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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