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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge, weil der bekämpfte Bescheid einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich ist, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Schubhaft befindet und mit der erfolgten Aufhebung der Schubhaft der ihr zugrunde liegende Bescheid gemäß §70 Abs2 FremdenG 1997 als widerrufen gilt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2044.1999Dokumentnummer
JFR_09999873_99B02044_01