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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §124 Abs3;Rechtssatz
Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Ersatzvorsitzenden ist § 124 Abs 3 BDG 1979 nicht entnehmbar. Führt die Ausübung des Ablehnungsrechtes durch den Besch zu einer Änderung der Zusammensetzung des die Verhandlung durchführenden und entscheidenden Senates derart, dass (etwa mangels eines als Vorsitzenden der Disziplinarkommission zur Verfügung stehenden Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes) in den Senat ein dem Besch noch nicht bekannt gegebenes Mitglied oder Ersatzmitglied aufgenommen werden muss, dann ändert sich dadurch die Zusammensetzung des Senates, was die Pflicht der Behörde auslöst, den geänderten Senat dem Besch bekannt zu geben. Dieser kann dann sein Ablehnungsrecht ausüben (Hinweis E 10.2.1999, 98/09/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090246.X01Im RIS seit
20.11.2000