RS Vwgh 1999/10/27 99/12/0203

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §19 Abs1;
PG 1965 §19 Abs1a;
PG 1965 §19 Abs4 Z1;
PG 1965 §19 Abs4 Z2;
PG 1965 §19 Abs5;

Rechtssatz

Die tatsächliche (durchschnittliche) Leistung des Unterhaltes ist für die Ermittlung des Versorgungsgenusses nach § 19 Abs 4 Z 2 PG nur im Fall des § 19 Abs 1a PG von Bedeutung, während es im Anwendungsbereich des § 19 Abs 1 PG bei der Bemessung des Versorgungsgenusses nach § 19 Abs 4 Z 1 PG ausschließlich auf den Anspruch auf Unterhaltsleistung auf Grund eines der im § 19 Abs 1 PG genannten Titels ankommt. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anwendung des § 19 Abs 1a PG auch bei Vorliegen eines Titels nach § 19 Abs 1 PG (und nicht bloß außerhalb von dessen Anwendungsbereich) in Betracht, doch führt dies in diesem Fall nur dazu, dass der Anspruch dieses früheren Ehegatten nicht nach dem für ihn schlechteren Titel zu beurteilen ist (so bereits E 21.1.1998, 95/12/0263).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120203.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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