RS Vfgh 2000/1/31 B2071/99

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Veröffentlicht am 31.01.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge

Zurückweisung der Berufung der Nachbarn gegen die der mitbeteiligten Partei gemäß §359b GewO 1994 erteilte gewerbebehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels.

Es mag zutreffen, daß von einer (Hotel-)Anlage der in Rede stehenden Art Emissionen ausgehen, die in einem Erholungsgebiet als besonders störend empfunden werden. Der Verfassungsgerichtshof vermag darin allein allerdings keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragsteller zu sehen, handelt es sich doch offenbar um Emissionen der gleichen Art, die auch von den Anlagen der Antragsteller ausgehen und die mit Bewilligungen dieser Art untrennbar verbunden sind. Im Hinblick auf die von der mitbeteiligten Partei plausibel geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme ist der Verfassungsgerichtshof der Meinung, daß ihr Interesse an der Ausübung der mit der gewerbebehördlichen Genehmigung eingeräumten Berechtigung das entgegenstehende Interesse der Antragsteller überwiegt, zumal allenfalls bei nachträglicher Aufhebung der erteilten Genehmigung die Gewerberechtsbehörde einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen iSd §360 GewO 1994 zu verfügen hätte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2071.1999

Dokumentnummer

JFR_09999869_99B02071_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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