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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LDG 1984 §12 Abs1;Rechtssatz
Der Schluss auf Dienstunfähigkeit ist, gerade was habituelle Charaktereigenschaften bzw geistige Mängel betrifft, nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (Hinweis E 17.12.1990, 89/12/0143). Unter Habitus im psychischen Sinn sind zum Charakter gewordene, verhaltenseigene, gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw Verhalten eines Menschen zu verstehen (vgl in diesem Sinne Duden, Fremdwörterbuch).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120037.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2008