RS Vwgh 1999/10/27 97/12/0037

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Schluss auf Dienstunfähigkeit ist, gerade was habituelle Charaktereigenschaften bzw geistige Mängel betrifft, nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (Hinweis E 17.12.1990, 89/12/0143). Unter Habitus im psychischen Sinn sind zum Charakter gewordene, verhaltenseigene, gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw Verhalten eines Menschen zu verstehen (vgl in diesem Sinne Duden, Fremdwörterbuch).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120037.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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