Für Familienangehörige iSd Art 7 Satz 1 und für die Personengruppe der Kinder iSd Art 7 Satz 2 Assoziationratsbeschluss Nr 1/80 besteht keine altersmäßige Begrenzung (mit 21 Jahren). Schon aus diesem Grund waren die weiteren zur Selbsterhaltungsfähigkeit bzw der durchgehenden Versorgungskette angestellten Überlegungen der belangten Behörde entbehrlich und für die Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes nicht zielführend (Hinweis E 20.5.1998, 97/09/0009).