RS Vwgh 1999/10/27 98/09/0360

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Dass das (wegen angeblichen unrichtiger rechtlicher Beurteilung durch die Behörde erster Instanz mangelhaft gebliebene) unterinstanzliche Verfahren neu durchzuführen ist, bildet für sich allein noch keinen Grund für die Annahme, dass der maßgebende Sachverhalt nicht anders als in Form von Rede und Gegenrede in einer mündlichen Verhandlung festgestellt werden kann und berechtigt die belangte Behörde daher nicht zu einer kassatorischen Entscheidung iSd § 66 Abs 2 AVG.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090360.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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