Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Dass das (wegen angeblichen unrichtiger rechtlicher Beurteilung durch die Behörde erster Instanz mangelhaft gebliebene) unterinstanzliche Verfahren neu durchzuführen ist, bildet für sich allein noch keinen Grund für die Annahme, dass der maßgebende Sachverhalt nicht anders als in Form von Rede und Gegenrede in einer mündlichen Verhandlung festgestellt werden kann und berechtigt die belangte Behörde daher nicht zu einer kassatorischen Entscheidung iSd § 66 Abs 2 AVG.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090360.X01Im RIS seit
20.11.2000