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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung einer Ankündigungsabgabe für die Vornahme von öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiet der Stadt Wien.
Der Verfassungsgerichtshof folgt der Auffassung der belangten Behörde, daß es nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann, wenn der Antragsteller Ankündigungsabgabebeträge, die bereits in Vorjahren auf Kunden überwälzt wurden, an den Steuergläubiger abzuführen hat, zumal offenbar die Möglichkeit besteht, allfällige Liquiditätsprobleme durch die Beantragung von Zahlungserleichterungen (§160 WAO) zu bewältigen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2060.1999Dokumentnummer
JFR_09999869_99B02060_01