RS Vfgh 2000/1/31 B2060/99 ua

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Veröffentlicht am 31.01.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung einer Ankündigungsabgabe für die Vornahme von öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiet der Stadt Wien.

Der Verfassungsgerichtshof folgt der Auffassung der belangten Behörde, daß es nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann, wenn der Antragsteller Ankündigungsabgabebeträge, die bereits in Vorjahren auf Kunden überwälzt wurden, an den Steuergläubiger abzuführen hat, zumal offenbar die Möglichkeit besteht, allfällige Liquiditätsprobleme durch die Beantragung von Zahlungserleichterungen (§160 WAO) zu bewältigen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2060.1999

Dokumentnummer

JFR_09999869_99B02060_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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