RS Vwgh 1999/10/28 98/06/0158

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Veröffentlicht am 28.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/06/0159

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf die §§ 40 - 42 AVG in einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung stellt keinen Hinweis betreffend die gemäß § 42 AVG eintretenden Rechtsfolgen im Sinne des § 41 Abs 2 AVG dar (hier: daraus ergibt sich - Hinweis E 8.6.1961, 1974/60, VwSlg 5586 A/1961, und E 15.9.1992, 92/05/0076 - , dass die Nachbarn nicht gehindert waren, auch nach den mündlichen Verhandlungen gegen das Bauvorhaben Einwendungen zu erheben, über die die Behörde eine Sachentscheidung zu treffen gehabt hätte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060158.X01

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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