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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/06/0159Rechtssatz
Der bloße Hinweis auf die §§ 40 - 42 AVG in einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung stellt keinen Hinweis betreffend die gemäß § 42 AVG eintretenden Rechtsfolgen im Sinne des § 41 Abs 2 AVG dar (hier: daraus ergibt sich - Hinweis E 8.6.1961, 1974/60, VwSlg 5586 A/1961, und E 15.9.1992, 92/05/0076 - , dass die Nachbarn nicht gehindert waren, auch nach den mündlichen Verhandlungen gegen das Bauvorhaben Einwendungen zu erheben, über die die Behörde eine Sachentscheidung zu treffen gehabt hätte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060158.X01Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009