RS Vwgh 1999/10/28 99/06/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1999
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §61 Abs2;
ROG Tir 1997 §61 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/30 96/06/0088 2

Stammrechtssatz

In bezug auf die Regelung betreffend die Geschoßflächendichte hat der Nachbar nur dann ein Mitspracherecht, wenn die Gebäudehöhe und der Abstand nicht festgelegt sind, sodaß über die Geschoßflächendichteregelung die Einhaltung von Grenzabständen und einer höchstzulässigen Gebäudehöhe sichergestellt wird.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060019.X03

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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