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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §27 Abs5 idF 1993/800;Rechtssatz
Wer ein Gewerbe betreibt oder in einem solchen, wenn auch für einen anderen, Dritten gegenüber tätig wird, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (Hinweis E 18.5.1994, 93/09/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060062.X02Im RIS seit
20.11.2000