RS Vwgh 1999/10/28 98/06/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1999
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Index

21/02 Aktienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AktG 1965 §250;
AVG §9;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/28 89/03/0275 1 VwSlg 13160 A/1990

Stammrechtssatz

Durch die Umwandlung einer GmbH in eine AG tritt gem § 250 AktG in der Rechtsperson keine Änderung ein. Somit bleibt der Empfänger iSd § 7 ZustG ungeachtet seiner verschiedenen Benennung gleich. Ein für die GmbH bestimmtes Schriftstück gilt nach ihrer Umwandlung an die AG gerichtet.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060013.X01

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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