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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §250;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/28 89/03/0275 1 VwSlg 13160 A/1990Stammrechtssatz
Durch die Umwandlung einer GmbH in eine AG tritt gem § 250 AktG in der Rechtsperson keine Änderung ein. Somit bleibt der Empfänger iSd § 7 ZustG ungeachtet seiner verschiedenen Benennung gleich. Ein für die GmbH bestimmtes Schriftstück gilt nach ihrer Umwandlung an die AG gerichtet.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060013.X01Im RIS seit
07.08.2001