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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Zufahrt begründen kein Mitspracherecht des Nachbarn; dies gilt auch für die Abwasserbeseitigung.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060019.X02Im RIS seit
02.07.2001