RS Vwgh 1999/10/28 99/06/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1999
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §4;
BauRallg;

Rechtssatz

Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Zufahrt begründen kein Mitspracherecht des Nachbarn; dies gilt auch für die Abwasserbeseitigung.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060019.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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