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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/06/0159Rechtssatz
Den Salzburger Bauvorschriften ist ein Recht, dass es zu keiner Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse der sich auf einem Baugrundstück ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil eines benachbarten Grundstückes kommen dürfe, nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060158.X05Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009