RS Vfgh 2000/2/2 B232/00

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Veröffentlicht am 02.02.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich ist.

(Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach Zuschlagserteilung mangels Anwendbarkeit des Stmk VergabeG wegen fehlender Auftraggebereigenschaft iSd §12 Abs1 Z3 Stmk VergabeG).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B232.2000

Dokumentnummer

JFR_09999798_00B00232_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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