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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsBRechtssatz
Keine Folge, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich ist.
(Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach Zuschlagserteilung mangels Anwendbarkeit des Stmk VergabeG wegen fehlender Auftraggebereigenschaft iSd §12 Abs1 Z3 Stmk VergabeG).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B232.2000Dokumentnummer
JFR_09999798_00B00232_01