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L85002 Straßen KärntenNorm
ABGB §287;Rechtssatz
Derjenige, der verpflichtet ist, eine Straße herzustellen und zu erhalten, ist als Träger der Straßenbaulast anzusprechen (Hinweis Urteil OGH 29.3.1974, 1 Ob 33/74). Träger der Straßenbaulast (vgl §§ 7 ff Krnt LStG 1991, LGBl Nr 1991/72, betreffend die dort angeführten Straßen und § 33 Abs 2 und Abs 3 BStG betreffend Übereinkommen über die Tragung der Straßenbaulast) zu sein ist nicht gleichbedeutend mit der Eigenschaft als Grundeigentümer. Dass die betroffene Gemeinde die "Straßenbaulast" zu tragen hat, ändert nichts daran, dass ihr - lediglich - die dauernde Erhaltung und Verwaltung, nicht jedoch auch das Eigentum und damit ua das Recht zur Veräußerung übertragen worden ist (hier: da nicht davon auszugehen ist, dass die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) sich ihrer rechtlichen Verfügungsgewalt begeben hat, kommt § 20a BStG in der Fassung des Art II der Novelle BGBl Nr 1983/63 zur Anwendung; mit ausführlicher Begründung).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060022.X01Im RIS seit
22.11.2001