RS Vwgh 1999/10/28 98/06/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1999
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §60 idF 1995/012;
BauTG Slbg 1976 §62 Z13;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/06/0159

Rechtssatz

Gemäß § 60 Slbg BauTG in der Fassung LGBl Nr 1995/12 darf die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland gelegenen oder gleich nutzbaren Grundstückes keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke oder des Ortsbildes, Straßenbildes und Landschaftsbildes bewirken. § 60 Slbg BauTG ist in Verbindung mit der im Rahmen Slbg BauTG taxativen Aufzählung der Nachbarrechte eine Bestimmung (vgl § 62 Z 13 Slbg BauTG), in Bezug auf die dem Nachbarn grundsätzlich ein Mitspracherecht eingeräumt ist, ausgenommen hinsichtlich der Interessen des Ortsbildes, Straßenbildes und Landschaftsbildes. Der VwGH hat allerdings dazu in seinem E vom 16.3.1995, 94/06/0040, BauSlg Nr 44, ausgesprochen, dass ein Mitspracherecht des Nachbarn bei einer Veränderung der Höhenlage eines Bauvorhabens am Hang nur insofern nicht besteht, als im Zuge der Bauarbeiten Abgrabungen auch unterhalb des projektierten Niveaus stattfänden, um das gleichfalls geplante Haus in den Hang "einzugraben" (Aushub der Baugrube).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060158.X08

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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