Index
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/06/0159Rechtssatz
Gemäß § 60 Slbg BauTG in der Fassung LGBl Nr 1995/12 darf die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland gelegenen oder gleich nutzbaren Grundstückes keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke oder des Ortsbildes, Straßenbildes und Landschaftsbildes bewirken. § 60 Slbg BauTG ist in Verbindung mit der im Rahmen Slbg BauTG taxativen Aufzählung der Nachbarrechte eine Bestimmung (vgl § 62 Z 13 Slbg BauTG), in Bezug auf die dem Nachbarn grundsätzlich ein Mitspracherecht eingeräumt ist, ausgenommen hinsichtlich der Interessen des Ortsbildes, Straßenbildes und Landschaftsbildes. Der VwGH hat allerdings dazu in seinem E vom 16.3.1995, 94/06/0040, BauSlg Nr 44, ausgesprochen, dass ein Mitspracherecht des Nachbarn bei einer Veränderung der Höhenlage eines Bauvorhabens am Hang nur insofern nicht besteht, als im Zuge der Bauarbeiten Abgrabungen auch unterhalb des projektierten Niveaus stattfänden, um das gleichfalls geplante Haus in den Hang "einzugraben" (Aushub der Baugrube).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060158.X08Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009