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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/06/0159Rechtssatz
Im Hinblick auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge ist dem Nachbar auch nach den Salzburger baurechtlichen Bestimmungen kein Nachbarrecht eingeräumt (Hinweis E 12.10.1993, 93/05/0157, ergangen zur OÖ BauO 1976). Aber auch aus der Regelung über die Abwasserbeseitigung in § 34 Slbg BauTG, LGBl Nr 1976/75, zuletzt geändert durch LGBl Nr 1994/26, ergibt sich - mit Ausnahme des für Klärgruben, Sickergruben und Senkgruben einzuhaltenden Mindestabstandes gemäß § 34 Abs 4 Slbg BauTG und betreffend allfällige Belästigungen durch Fallrohre und zu Abwasseranlagen gehörige Lüftungsrohre gemäß § 34 Abs 5 Slbg BauTG - kein Nachbarrecht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060158.X07Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009