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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/06/0159Rechtssatz
Es trifft nicht zu , dass es sich bei der Festlegung der Baugrenzlinie im Sinne des § 31 Abs 3 Slbg ROG 1992 nicht um eine im Bebauungsplan festgelegte Bebauungsgrundlage handelt, die eine Bestimmung über die Lage des Baues im Bauplatz im Sinne des § 25 Abs 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 vorsieht. Gemäß § 31 Abs 3 Slbg ROG 1992 sind Baugrenzlinien Linien gegenüber anderen Flächen als Verkehrsflächen, die durch oberirdische Bauten nicht überschritten werden dürfen. Gemäß § 31 Abs 5 Slbg ROG 1992 sind Baugrenzlinien so festzulegen, dass die auf den jeweiligen und den benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zur Errichtung kommenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume soweit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind. Auch aus § 29 Abs 2 Z 4 iVm Abs 3 Slbg ROG 1992 ergibt sich, dass es sich bei der Festlegung der Baugrenzlinien um im Bebauungsplan der Aufbaustufe festgelegte Bebauungsgrundlagen handelt. Wenn in den Erläuternden Bemerkungen zu § 25 Abs 4 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 in der Fassung der Novelle 1992 (abgedruckt in Hauer, Kommentar zum Salzburger Baurecht2, 411) zu den neu eingeführten Baugrenzlinien ausgeführt wird, dass sie "vornehmlich die Einhaltung größerer Abstände von der rückwärtigen und den seitlichen Bauplatzgrenze bewirken" sollen "als gesetzlich vorgeschrieben", ergibt sich daraus nicht, dass im Lichte des Wortlautes des § 25 Abs 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 durch festgelegte Baugrenzlinien nicht auch geringere Abstände zur Grundgrenze, als in § 25 Abs 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 vorgesehen, festgelegt werden können.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060158.X03Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009