RS Vwgh 1999/10/28 98/06/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1999
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs2;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3 idF 1992/099;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs4 idF 1992/099;
ROG Slbg 1992 §29 Abs2 Z4;
ROG Slbg 1992 §29 Abs3;
ROG Slbg 1992 §31 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/06/0159

Rechtssatz

Es trifft nicht zu , dass es sich bei der Festlegung der Baugrenzlinie im Sinne des § 31 Abs 3 Slbg ROG 1992 nicht um eine im Bebauungsplan festgelegte Bebauungsgrundlage handelt, die eine Bestimmung über die Lage des Baues im Bauplatz im Sinne des § 25 Abs 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 vorsieht. Gemäß § 31 Abs 3 Slbg ROG 1992 sind Baugrenzlinien Linien gegenüber anderen Flächen als Verkehrsflächen, die durch oberirdische Bauten nicht überschritten werden dürfen. Gemäß § 31 Abs 5 Slbg ROG 1992 sind Baugrenzlinien so festzulegen, dass die auf den jeweiligen und den benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zur Errichtung kommenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume soweit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind. Auch aus § 29 Abs 2 Z 4 iVm Abs 3 Slbg ROG 1992 ergibt sich, dass es sich bei der Festlegung der Baugrenzlinien um im Bebauungsplan der Aufbaustufe festgelegte Bebauungsgrundlagen handelt. Wenn in den Erläuternden Bemerkungen zu § 25 Abs 4 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 in der Fassung der Novelle 1992 (abgedruckt in Hauer, Kommentar zum Salzburger Baurecht2, 411) zu den neu eingeführten Baugrenzlinien ausgeführt wird, dass sie "vornehmlich die Einhaltung größerer Abstände von der rückwärtigen und den seitlichen Bauplatzgrenze bewirken" sollen "als gesetzlich vorgeschrieben", ergibt sich daraus nicht, dass im Lichte des Wortlautes des § 25 Abs 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 durch festgelegte Baugrenzlinien nicht auch geringere Abstände zur Grundgrenze, als in § 25 Abs 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 vorgesehen, festgelegt werden können.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060158.X03

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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