RS Vwgh 1999/10/28 98/06/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/06/0159

Rechtssatz

Eine Belehrung in der Verhandlung über die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen kann den Umstand der Kundmachung einer Ladung bzw der persönlichen Ladung jeweils ohne einen solchen Hinweis nicht sanieren. Eine solche Sanierung dieses Mangels kann auch nicht durch den Umstand der tatsächlichen Einlassung in die Sache in der Verhandlung eintreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060158.X02

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten