RS Vwgh 1999/10/28 98/06/0158

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Veröffentlicht am 28.10.1999
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/06/0159

Rechtssatz

Ein Nachbar hat im Hinblick darauf, dass in dem Bebauungsplan die Gesamthöhe, die Traufenhöhe und die Höhe des Gebäudes im Hinblick auf die zulässige Anzahl der Geschoße festgelegt werden, ein Recht auf Einhaltung der festgesetzten Traufenhöhe bzw Gesamthöhe, nicht jedoch auch ein Recht auf Einhaltung der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Geschoße (Hinweis E 5.12.1961, 839/61, VwSlg 5680 A/1961, und E 20.5.1963, 1918/62, VwSlg 6033 A/1963).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060158.X04

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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