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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/06/0159Rechtssatz
Ein Nachbar hat im Hinblick darauf, dass in dem Bebauungsplan die Gesamthöhe, die Traufenhöhe und die Höhe des Gebäudes im Hinblick auf die zulässige Anzahl der Geschoße festgelegt werden, ein Recht auf Einhaltung der festgesetzten Traufenhöhe bzw Gesamthöhe, nicht jedoch auch ein Recht auf Einhaltung der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Geschoße (Hinweis E 5.12.1961, 839/61, VwSlg 5680 A/1961, und E 20.5.1963, 1918/62, VwSlg 6033 A/1963).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060158.X04Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009