Index
10 VerfassungsrechtNorm
Wr SozialhilfeG §20 Abs3Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung von Beschwerden gegen Bescheide der Wiener Landesregierung betreffend Anträge auf Hilfe in besonderen Lebenslagen bzw auf Zuerkennung einer monatlichen Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes wegen AussichtslosigkeitRechtssatz
Gem §20 Abs3 des Wr SozialhilfeG, LGBl 11/1993 idF der Novelle LGBl 29/1997, erbringt der Sozialhilfeträger die Hilfe in besonderen Lebenslagen als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler der belangten Behörde in der Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung des Antragstellers nicht erkennbar.
Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung einer monatlichen Geldleistung (Dauerleistung inkl Heizbeihilfe und Mietbeihilfe) zur Sicherung des Lebensunterhaltes legt die Wiener Landesregierung genauestens dar, wie nach den Vorschriften des Gesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vorgegangen wurde, und stellt dem von ihr ermittelten Sozialhilferichtsatz von S 7.888,-- bzw S 7.886,-- den Pensionsbezug des Antragstellers in der Höhe von S 8.011,90 gegenüber.
Ablehnung der Beschwerdebehandlung wäre zu gewärtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialhilfe, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1714.1999Dokumentnummer
JFR_09999796_99B01714_01