RS Vwgh 1999/10/28 98/06/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRG §27 Abs5 idF 1993/800;
VStG §51e;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Dass ein rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen müsste, ist dem Gesetz fremd (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165, und E 25.6.1996, 96/17/0091). Dasselbe gilt für die Unterlassung der Vernehmung der vom Beschwerdeführer in der Berufung namhaft gemachten Zeugen (hier wurde nicht einmal in der Beschwerde dargelegt, zu welchen konkreten anderen Feststellungen die belangte Behörde bei Anhörung dieser Zeugen hätte kommen können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060062.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten