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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRG §27 Abs5 idF 1993/800;Rechtssatz
Dass ein rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen müsste, ist dem Gesetz fremd (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165, und E 25.6.1996, 96/17/0091). Dasselbe gilt für die Unterlassung der Vernehmung der vom Beschwerdeführer in der Berufung namhaft gemachten Zeugen (hier wurde nicht einmal in der Beschwerde dargelegt, zu welchen konkreten anderen Feststellungen die belangte Behörde bei Anhörung dieser Zeugen hätte kommen können).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060062.X03Im RIS seit
20.11.2000