Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Rechtssatz
Wer eine für den geschäftlichen Verkehr mit Dritten vorgesehene, blanko unterfertigte Urkunde, ohne sich von der Richtigkeit der Vervollständigung zu überzeugen, aus der Hand gibt, muss sich im Sinne des § 863 ABGB den Erklärungsinhalt der sodann - wenn auch ohne Wissen und Willen des Unterfertigenden - unrichtig oder absprachewidrig vervollständigten Urkunde zurechnen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060074.X02Im RIS seit
20.11.2000