RS Vwgh 1999/10/28 98/06/0074

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Veröffentlicht am 28.10.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

ABGB §863;
VStG §5 Abs1;
ZivTG 1993 §31 Z1;
ZivTG 1993 §31 Z2;

Rechtssatz

Wer eine für den geschäftlichen Verkehr mit Dritten vorgesehene, blanko unterfertigte Urkunde, ohne sich von der Richtigkeit der Vervollständigung zu überzeugen, aus der Hand gibt, muss sich im Sinne des § 863 ABGB den Erklärungsinhalt der sodann - wenn auch ohne Wissen und Willen des Unterfertigenden - unrichtig oder absprachewidrig vervollständigten Urkunde zurechnen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060074.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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