RS Vwgh 1999/10/28 98/06/0158

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Veröffentlicht am 28.10.1999
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §21 Abs3;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/06/0159

Rechtssatz

Wenn ein Nachbar im Zusammenhang mit der Behauptung, dass durch das vorliegende Bauvorhaben die natürlichen Abflussverhältnisse und Versickerungsgegebenheiten auf dem Baugrundstück betreffend Niederschlagswässer unzulässigerweise verändert würden, § 21 Abs 3 Slbg BauPolG ins Treffen führt (wonach die Baubehörde über Antrag des Eigentümers eines solchen Grundstückes den Eigentümer des Grundstückes, auf das sich die Maßnahme erstreckt, zur Herstellung des ursprünglichen oder eines sonst ordnungsgemäßen Zustandes zu verhalten hat, wenn bei im Bauland - § 17 Abs 1 Slbg ROG 1992 - gelegenen Grundstücken die natürlichen Abflussverhältnisse der darauf sich ansammelnden oder darüberfließenden Gewässer zum Nachteil fremder Grundstücke durch gesetzte Maßnahmen beeinträchtigt wurden), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung dem Nachbarn nur im Zusammenhang mit der Einleitung des in dieser Bestimmung vorgesehenen baupolizeilichen Verfahrens ein Nachbarrecht einräumt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060158.X06

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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