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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/06/0159Rechtssatz
Wenn ein Nachbar im Zusammenhang mit der Behauptung, dass durch das vorliegende Bauvorhaben die natürlichen Abflussverhältnisse und Versickerungsgegebenheiten auf dem Baugrundstück betreffend Niederschlagswässer unzulässigerweise verändert würden, § 21 Abs 3 Slbg BauPolG ins Treffen führt (wonach die Baubehörde über Antrag des Eigentümers eines solchen Grundstückes den Eigentümer des Grundstückes, auf das sich die Maßnahme erstreckt, zur Herstellung des ursprünglichen oder eines sonst ordnungsgemäßen Zustandes zu verhalten hat, wenn bei im Bauland - § 17 Abs 1 Slbg ROG 1992 - gelegenen Grundstücken die natürlichen Abflussverhältnisse der darauf sich ansammelnden oder darüberfließenden Gewässer zum Nachteil fremder Grundstücke durch gesetzte Maßnahmen beeinträchtigt wurden), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung dem Nachbarn nur im Zusammenhang mit der Einleitung des in dieser Bestimmung vorgesehenen baupolizeilichen Verfahrens ein Nachbarrecht einräumt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060158.X06Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009