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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §52 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 3 VwSlg 13366 A/1991 (hier: einem Ortsplaner ist der im Verwaltungsverfahren beigezogene Gutachter, der staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist und überdies auf technische und ökologische Raumplanung spezialisiert ist, gleichzustellen)Stammrechtssatz
Nach der Rsp des VwGH sind die im Verfahren nach § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 zu beantwortenden Fachfragen insoweit besonderer Natur, als es auf die genaue Kenntnis der örtlichen Planungsabsichten ankommt. Aus diesem Grunde wird der Ortsplaner als zur Beurteilung dieser Fragen besonders geeignet (Hinweis E 9.11.1989, 87/06/0101) und nicht etwa befangen (Hinweis E 22.9.1988, 87/08/0099) angesehen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Verfahrensmangel (keine Nichtigkeit)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060231.X07Im RIS seit
11.07.2001