RS Vfgh 2000/2/7 B2064/99

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Veröffentlicht am 07.02.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer.

In Anbetracht dessen, daß der angefochtene Bescheid lediglich über die "Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1997 sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1993" abspricht, eine allfällige Einkommensteuervorauszahlung somit nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ist das Vorbringen des Antragstellers - seine Einkünfte würden in der Zukunft zweimal besteuert - nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da es der Antragsteller aber auch unterläßt, darzulegen, in welcher Höhe bzw ob er überhaupt eine Einkommensteuernachzahlung zu leisten hat, kann auch nicht beurteilt werden, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides in dieser Hinsicht für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2064.1999

Dokumentnummer

JFR_09999793_99B02064_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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