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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer.
In Anbetracht dessen, daß der angefochtene Bescheid lediglich über die "Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1997 sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1993" abspricht, eine allfällige Einkommensteuervorauszahlung somit nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ist das Vorbringen des Antragstellers - seine Einkünfte würden in der Zukunft zweimal besteuert - nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da es der Antragsteller aber auch unterläßt, darzulegen, in welcher Höhe bzw ob er überhaupt eine Einkommensteuernachzahlung zu leisten hat, kann auch nicht beurteilt werden, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides in dieser Hinsicht für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2064.1999Dokumentnummer
JFR_09999793_99B02064_01