RS Vfgh 2000/2/25 A18/99

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Veröffentlicht am 25.02.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Klage auf Auszahlung von Notstandshilfe als offenbar aussichtslos.

Rechtssatz

Wie der Einschreiter selbst einräumt, wurde über seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den gegenständlichen Zeitraum bescheidmäßig abgesprochen. Es steht dem Einschreiter daher offen, diesen Bescheid nach Beendigung des administrativen Instanzenzuges letztlich mittels Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu bekämpfen. Die Klage wäre also insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:A18.1999

Dokumentnummer

JFR_09999775_99A00018_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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