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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §4 Abs1;Rechtssatz
Mit der bloßen, nicht auf einen konkreten Zeitraum bezogenen, Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nur zum Ausdruck gebracht, dass dem Fremden für den Entscheidungszeitpunkt - aus der Sicht der Behörde: "jetzt" - keine Aufenthaltsbewilligung (für welche Gültigkeitsdauer auch immer) erteilt wird, nicht aber, dass die Behörde damit eine Bewilligung "bis auf weiteres" (über den konkreten Antrag hinaus) versagt. In dem die Behörde nur für den Entscheidungszeitpunkt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (bezogen auf einen bestimmten Antrag) versagt, steht im System des AufenthaltsG 1992 einer weiteren Entscheidung über einen späteren Antrag das Hindernis der entschiedenen Sache schon deshalb nicht entgegen (Hinweis E 12.12.1997, 95/19/0321).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996190862.X03Im RIS seit
11.07.2001