RS Vwgh 1999/11/5 96/19/0862

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Veröffentlicht am 05.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs2 idF 1995/351;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der bloßen, nicht auf einen konkreten Zeitraum bezogenen, Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nur zum Ausdruck gebracht, dass dem Fremden für den Entscheidungszeitpunkt - aus der Sicht der Behörde: "jetzt" - keine Aufenthaltsbewilligung (für welche Gültigkeitsdauer auch immer) erteilt wird, nicht aber, dass die Behörde damit eine Bewilligung "bis auf weiteres" (über den konkreten Antrag hinaus) versagt. In dem die Behörde nur für den Entscheidungszeitpunkt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (bezogen auf einen bestimmten Antrag) versagt, steht im System des AufenthaltsG 1992 einer weiteren Entscheidung über einen späteren Antrag das Hindernis der entschiedenen Sache schon deshalb nicht entgegen (Hinweis E 12.12.1997, 95/19/0321).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996190862.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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