RS Vwgh 1999/11/5 97/19/1572

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Fremde hat von sich aus (initiativ) zu belegen, dass kein Ausschließungsgrund iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 vorliegt. Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, der Verpflichtung zur Glaubhaftmachung entsprechend zu handeln, sind ebenso wenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen. Von den Angaben des Fremden hinsichtlich einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft im Verfahren kann die Berufungsbehörde selbst dann ausgehen, wenn sie erstmals den Versagungsgrund des § 5 Abs 1 zweiter Fall AufenthaltsG 1992 (nicht gesicherte Unterkunft) heranzieht (Hinweis EB E 8.5.1998, 96/19/1802).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191572.X01

Im RIS seit

24.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten