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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde hat von sich aus (initiativ) zu belegen, dass kein Ausschließungsgrund iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 vorliegt. Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, der Verpflichtung zur Glaubhaftmachung entsprechend zu handeln, sind ebenso wenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen. Von den Angaben des Fremden hinsichtlich einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft im Verfahren kann die Berufungsbehörde selbst dann ausgehen, wenn sie erstmals den Versagungsgrund des § 5 Abs 1 zweiter Fall AufenthaltsG 1992 (nicht gesicherte Unterkunft) heranzieht (Hinweis EB E 8.5.1998, 96/19/1802).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191572.X01Im RIS seit
24.08.2001