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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Entzug der Lenkerberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G auf die Dauer von zwei Jahren und Verpflichtung, ein Einstellungs- und Verhaltenstraining bei einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu absolvieren sowie sich zu einer amtsärztlichen Untersuchung einzufinden.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, inwiefern ihm durch die Bezahlung der Kosten der auferlegten, begleitenden Maßnahmen ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Er hat sohin verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (zB durch Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse) hinreichend zu konkretisieren.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B387.2000Dokumentnummer
JFR_09999775_00B00387_01