RS Vfgh 2000/2/25 B387/00

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Veröffentlicht am 25.02.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Entzug der Lenkerberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G auf die Dauer von zwei Jahren und Verpflichtung, ein Einstellungs- und Verhaltenstraining bei einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu absolvieren sowie sich zu einer amtsärztlichen Untersuchung einzufinden.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, inwiefern ihm durch die Bezahlung der Kosten der auferlegten, begleitenden Maßnahmen ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Er hat sohin verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (zB durch Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse) hinreichend zu konkretisieren.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B387.2000

Dokumentnummer

JFR_09999775_00B00387_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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