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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/08/0254 E 30. September 1994 RS 4Stammrechtssatz
Eine echte (dh planwidrige) Rechtslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190197.X01Im RIS seit
24.01.2002