RS Vwgh 1999/11/5 97/19/1364

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Veröffentlicht am 05.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Einzahlung auf ein Sparbuch eine einmalige war und erst während des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung selbst erfolgte, bietet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme, der Guthabensbetrag würde der Ehegattin des Fremden (und damit diesem) für die Dauer der angestrebten Bewilligung nicht zur Verfügung stehen. Es kommt ausschließlich darauf an, ob der Guthabensbetrag der Ehegattin des Fremden im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung und für den Zeitraum der angestrebten Bewilligung verfügbar war (Hinweis E 28.10.1998, 96/19/0918).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191364.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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