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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Einzahlung auf ein Sparbuch eine einmalige war und erst während des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung selbst erfolgte, bietet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme, der Guthabensbetrag würde der Ehegattin des Fremden (und damit diesem) für die Dauer der angestrebten Bewilligung nicht zur Verfügung stehen. Es kommt ausschließlich darauf an, ob der Guthabensbetrag der Ehegattin des Fremden im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung und für den Zeitraum der angestrebten Bewilligung verfügbar war (Hinweis E 28.10.1998, 96/19/0918).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191364.X02Im RIS seit
02.05.2001