Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991;Rechtssatz
Der Bf verweist hinsichtlich seiner mit dem angefochtenen Bescheid nach § 17 Abs 1 FrG 1993 erfolgten Ausweisung lediglich auf die zuerkannte aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die letztinstanzliche Ablehnung seines Asylantrages, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen für eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung konkret zu behaupten. Er vermag somit eine Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts nicht darzulegen. Des Weiteren gelingt es ihm nicht, eine Fehlbeurteilung durch die belBeh im Hinblick auf § 19 FrG 1993 aufzuzeigen. Die Beschwerde wäre somitfalls sie nicht gegenstandslos geworden wäre - als unbegründet abzuweisen gewesen. Demnach hat der Bf dem Bund Aufwendungen gem §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 1994/416 zu ersetzen.
Schlagworte
Allgemein Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996211053.X01Im RIS seit
08.11.2001