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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §6 Abs1;Rechtssatz
Ist der Fremde nicht direkt aus seinem Heimatstaat eingereist, in dem Verfolgung befürchten zu müssen er behauptet, so kommt ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gem § 7 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 AsylG 1991 nicht zu. Ein vorläufiges Aufenthaltsrecht steht einem Asylwerber jedoch gem § 7 Abs 1 iVm § 6 Abs 2 legcit dann zu, wenn dieser in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bedroht gewesen ist und daher wegen des Vorliegens der in § 37 Abs 1 oder 2 FrG 1993 genannten Gründe bei seiner Einreise nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen (Hinweis E 1.7.1999, 96/21/0074). Im konkreten Fall brachte der Fremde, ein irakischer Staatsbürger, der unter Umgehung der Grenzkontrolle von Ungarn kommend nach Österreich eingereist ist, in seinem Antrag gem § 54 FrG 1993 vor, Ungarn habe die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich mit regionalem Europavorbehalt unterzeichnet, und es seien vielfach Fälle dokumentiert, in denen Ungarn das Refoulement-Verbot iSd Art 33 Genfer Flüchtlingskonvention nicht geprüft habe. Im Fall einer Abschiebung nach Ungarn habe er jedenfalls eine "Kettenabschiebung" in den Irak zu gewärtigen. Die den Fremden nach § 17 Abs 2 Z 4 und nach § 17 Abs 2 Z 6 FrG 1993 ausweisende Beh verneinte das Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gem § 7 Abs 1 AsylG 1991 allein damit, dass der Fremde nicht direkt eingereist sei. Sie verkannte mit ihrer Ansicht, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 1 legcit stünde nur nach unmittelbarer (direkter) Einreise aus dem Verfolgerstaat nach Österreich zu, die Rechtslage. (Hier: Aus diesem Grund unterließ sie eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Fremden, er sei in Ungarn vor einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat nicht sicher gewesen. - Aufhebung des Ausweisungsbescheides nach § 42 Abs 2 Z 1 VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996210836.X01Im RIS seit
20.11.2000