RS Vwgh 1999/11/5 96/19/0862

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Veröffentlicht am 05.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs2 idF 1995/351;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die bf Fremde verfügte über eine bis zum 27.1.1995 gültige Aufenthaltsbewilligung. Ihr am 5.1.1995 gestellter Antrag war demnach als rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag zu werten. Die rechtskräftige Abweisung dieses Antrages mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 13.9.1995 bewirkte daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere das E 4.12.1998, 96/19/3315, 3316, 3674, 3675), dass ein nahtloser Anschluss einer künftigen Bewilligung der Beschwerdeführerin an die ihr zuletzt erteilte, mit 27.1.1995 auslaufende Aufenthaltsbewilligung (gegebenenfalls durch die Erteilung einer Bewilligung für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume) endgültig nicht mehr möglich war. Zu Recht wertete daher bereits die Behörde erster Instanz den weiteren, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom 29.9.1995 nicht mehr als Verlängerungsantrag, sondern als Erstantrag. Seine Zurückweisung wegen entschiedener Sache war aber nicht zulässig.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996190862.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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