RS Vfgh 2000/2/28 B923/98

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
Wr LandesvergabeG

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal durch eine Entscheidung des Wr Vergabekontrollsenates (VKS) angesichts der organisatorischen Stellung des VKS

Rechtssatz

Auch zum Zeitpunkt der Erlassung des im vorliegenden Verfahren bekämpften Bescheides war die im E v 10.06.99, B1809-1811/97, beanstandete organisatorische Zuordnung des VKS gegeben und war die Geschäftsstelle des VKS mit der Führung des Auftragnehmerkatasters vereint.

Daß es den Anforderungen des Art6 EMRK nicht genügt, daß eine Beschwerde gegen die Maßnahme des Ausscheidens des Anbotes aus dem Grund der mangelnden Zuverlässigkeit wegen einer wesentlichen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei eben jener Stelle einzureichen und von dieser zu bearbeiten ist, die im Vergabeverfahren in der beschriebenen Weise tätig geworden ist, liegt auf der Hand.

Der Verfassungsverstoß ist nicht dem Gesetz zur Last zu legen, da die gesetzlichen Bestimmungen die Verquickung der Führung der Agenden des Vergabekontrollsenates mit Agenden der Vergabe von Aufträgen durch die Stadt keineswegs verlangt, sondern der Vollzugssphäre anzulasten (vgl B1809-1811/97).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B923.1998

Dokumentnummer

JFR_09999772_98B00923_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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