RS Vwgh 1999/11/5 99/19/0171

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Veröffentlicht am 05.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §7;
AufG 1992 §2 Abs1;
FrG 1997 §113 Abs10;
FrG 1997 §21 Abs2;
FrG 1997 §21 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0172

Rechtssatz

Die Erteilung einer Bewilligung auf Familiennachzug gemäß § 21 FrG 1997 ist im Rahmen des § 113 Abs 10 FrG 1997 immer dann ausgeschlossen, wenn der Nachzug nicht bloß am fehlenden Quotenplatz scheiterte. Da der Gesetzeswortlaut solcherart eindeutig ist, ist einer daran orientierten Interpretation gegenüber damit allenfalls in Widerspruch stehenden Materialien der Vorzug zu geben (im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Erläuterungen, insofern nicht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, nahe legen - die Voraussetzungen des § 113 Abs 10 FrG 1997 in Einzelfällen auch dann vorliegen können, wenn der Fremde vor Inkrafttreten des FrG 1997 keinen Antrag gestellt hatte, etwa weil eine solche Antragstellung ausschließlich im Hinblick auf das Fehlen eines Quotenplatzes als aussichtslos angesehen wurde).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190171.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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