RS Vwgh 1999/11/5 97/19/1483

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Im Rahmen der Verpflichtung des Fremden, die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel (initiativ) von sich aus zu belegen, ist es in Zeiten einer saisonal bedingten Arbeitslosigkeit für die Glaubhaftmachung eines in Zukunft gesicherten Lebensunterhaltes zumindest erforderlich, eine derartige, für die Behörde überprüfbare Zusage eines Arbeitgebers über eine in absehbarer Zeit bevorstehende Einstellung des Antragstellers und die Höhe des daraus voraussichtlich erfließenden Einkommens vorzulegen, zumal immerhin auch für die Hochsaison der Fortbestand der Arbeitslosigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191483.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten