RS Vwgh 1999/11/5 98/19/0315

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Veröffentlicht am 05.11.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs1;
AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §18 Abs2;
AuslBG §2 Abs2;
FrG 1997 §13 Abs1;
FrG 1997 §19 Abs2;
FrG 1997 §19 Abs3;

Rechtssatz

Die beabsichtigte unselbstständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Ausland fällt nicht unter die Bewilligungspflicht nach dem AuslBG, wenn er ausschließlich zu Wohnzwecken (mag dadurch auch die Anreise in jene Drittstaaten erleichtert werden, in denen er seine unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigt) einen inländischen Wohnsitz begründet. § 19 Abs 3 FrG 1997, wonach eine zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bestimmte Erstniederlassungsbewilligung erst dann erteilt werden darf, wenn die jeweiligen beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen bereits gegeben sind, gelangt daher nicht zur Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190315.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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