RS Vwgh 1999/11/9 99/05/0099

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Krnt 1996 §10;
BauO Krnt 1996 §12;

Rechtssatz

Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs 3 AVG dient zur Behebung eines Formgebrechens einer schriftlichen Eingabe. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nur unter den Voraussetzungen des § 38 AVG in Betracht. Hierauf hat aber eine Partei keinen Anspruch (hier: es trifft daher nicht zu, dass die Baubehörden das Baubewilligungsverfahren bis zur Beibringung des naturschutzbehördlichen Bescheides aussetzen hätten müssen).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050099.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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