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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs 3 AVG dient zur Behebung eines Formgebrechens einer schriftlichen Eingabe. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nur unter den Voraussetzungen des § 38 AVG in Betracht. Hierauf hat aber eine Partei keinen Anspruch (hier: es trifft daher nicht zu, dass die Baubehörden das Baubewilligungsverfahren bis zur Beibringung des naturschutzbehördlichen Bescheides aussetzen hätten müssen).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050099.X01Im RIS seit
20.11.2000