RS Vwgh 1999/11/9 98/11/0206

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

§ 9 VStG und § 23 ArbIG normieren keine Verpflichtung der Arbeitsinspektorate, einem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, dass eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten unwirksam sei. Dessen ungeachtet können die Arbeitsinspektorate ihre Beratungstätigkeit auf die Vorgänge um die Bestellung verantwortlicher Beauftragter erstrecken, um rechtsunwirksame Bestellungen vermeiden zu helfen. Ob aber eine konkrete Mitteilung die beabsichtigte Wirkung der Verschiebung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eine bestimmte Person ausgelöst hat, ist immer von der Verwaltungsstrafbehörde zu prüfen (Hinweis E 8.7.1994, 94/02/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110206.X02

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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