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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/02/23 97/05/0269 2 (hier betreffend § 2 Abs 4 Krnt Gemeindeplanungsgesetz 1982 vor der Novelle LGBl 1995/104)Stammrechtssatz
Die Widmung Wohngebiet nach § 3 Abs 5 lit b Krnt GdPlanungsG 1995 gibt den Nachbarn gemäß § 21 Abs 5 Krnt BauO 1992, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung, also darauf, dass nur Betriebe bewilligt werden, die in der entsprechenden Widmungskategorie zulässig sind (Hinweis E 21.5.1996, 93/05/0252, E 28.10.1997, 97/05/0163). Die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995050268.X04Im RIS seit
19.09.2001