RS Vwgh 1999/11/9 95/05/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/23 97/05/0269 2 (hier betreffend § 2 Abs 4 Krnt Gemeindeplanungsgesetz 1982 vor der Novelle LGBl 1995/104)

Stammrechtssatz

Die Widmung Wohngebiet nach § 3 Abs 5 lit b Krnt GdPlanungsG 1995 gibt den Nachbarn gemäß § 21 Abs 5 Krnt BauO 1992, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung, also darauf, dass nur Betriebe bewilligt werden, die in der entsprechenden Widmungskategorie zulässig sind (Hinweis E 21.5.1996, 93/05/0252, E 28.10.1997, 97/05/0163). Die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995050268.X04

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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