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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung infolge Zuerkennung einer Niederlassungsbewilligung gemäß FremdenG 1997; kein KostenzuspruchRechtssatz
Eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung wird unwirksam, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen; die Rechtslage ist so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden ist (vgl zB VfSlg 14926/1997).
Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil durch die Zuerkennung der Niederlassungsbewilligung durch den Landeshauptmann von Wien der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht aufgehoben wurde, somit eine formelle Klaglosstellung nicht erfolgt ist. Für die Anwendung des §88 VfGG reicht jedoch eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl VfSlg 9553/1982).
(Ebenso: B v 28.02.00, B1834/98 [betreffend eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß §19 Abs2 AsylG 1997]; B v 15.03.00, B2461/98 ua; B v 13.06.00, B2460/98 ua und B1910/98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1438.1999Dokumentnummer
JFR_09999772_99B01438_01